Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Februar 2023 aufgrund des § 14 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. c1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I N.r 18/2022, verordnet:

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§ 2 – Preise
Grundtaxe € 4,30
Streckentaxe je begonnene 128 m € 0,20
Zeitwarte je begonnene 22,5 s € 0,20
Zuschlag für Gepäck (ab 25 kg; sperriges Gepäck ausgenommen Rollstühle & Gehhilfen) € 1,20

Alle Beträge inkl. gesetzlicher Abgaben. Abrechnung über Taxameter; Rundung auf 10-Cent-Beträge.

§ 1 – Geltungsbereich

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Wiener Neustadt in der Tarifzone A (Ortsgebiet von Wr. Neustadt) und der Tarifzone B (Stadtgebiet Wr. Neustadt südlich des Ortsgebiets Wr. Neustadt begrenzt durch die Autobahn A2 bzw. Schnellstraße S4).


§ 3 – Zonenfahrten

(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone beginnen und in der Tarifzone enden, kommt (ab Ortstafel W.r Neustadt)die doppelte Streckentaxe gemäß §2z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung. (2) Für Fahrten, die in der Tarifzone beginnen, und in der Tarifzone enden, kommt (bis Ortstafel W.r Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß §2 z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.


§ 4 – Taxameter

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5 – Bestellfahrten

Für Fahrten im Tarifgebiet, die mi Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die beider Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, darf von den verbindlichen Tarifen gemäß § 2 und § 3abgewichen werden. Für diese Fahrten wirddas folgende Preisband festgelegt: DasGrundentgelt wird mit einemMindestentgelt von €4,20 und einem Höchstentgelt von €5,20, dasStreckenentgelt für je angefangene 10 m wird mit einem Mindestentgelt von €0, 154 und einem Höchstentgelt von €0, 188festgelegt. Der so ermittelte Fahrpreis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.Ein Zuschlag für die Beförderung von Gepäckstücken gemäß § 2 Z 4 kann hinzugefügt werden.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2023 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichenTarifes für das Taxi- Gewerbe in der Stadt Wiener Neustadt vom 20. Dezember 2021, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 24/2021 vom 30. Dezember 2021, außer Kraft.

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Februar 2023 aufgrund des § 14 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. c1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I N.r 18/2022, verordnet

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